Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2023 sind mit dem Chatverlauf vom 19./20. Januar 2022 auch notwendige Beweismittel beigelegt worden. Auch zum "Tatort" bzw. Gerichtsstand äusserte sich die Strafanzeige. Wenn sich auch womöglich nicht aus allen in der Strafanzeige geltend gemachten Vorwürfen ein deliktisches Verhalten ableiten lässt, welches einen Tatverdacht begründet (so beispielsweise die "Drohung" zur Einleitung einer Eigentumsfreiheitsklage), ergibt sich hinsichtlich anderer Sachverhaltsschilderungen ein Tatverdacht, der bereits über einen blossen Anfangsverdacht hinausgeht.