4.2. Mit dem Beschwerdeführer ist zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafsache nicht an die Hand genommen hat. Die Strafanzeige vom 11. Februar 2022 ist klar und präzis und beinhaltet eine genaue Sachverhaltsschilderung. So wurden das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten aufgezeigt, deren Kommunikation ab dem 17. Januar 2022 geschildert und die Auswirkungen seitens des Beschwerdeführers erläutert. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2023 sind mit dem Chatverlauf vom 19./20. Januar 2022 auch notwendige Beweismittel beigelegt worden.