3.5. Mit Stellungnahme vom 3. April 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ohne Einvernahme des Beschwerdeführers gar nicht wissen könne, ob dieser in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Dies sei jedoch bereits mit Strafanzeige vom 11. Februar 2022 glaubhaft ausgeführt worden. Genauso wenig sei ersichtlich, wie ohne Einvernahme die Schuld und Tatfolgen als geringfügig eingestuft werden könnten. Sofern eine andere Person ohne vorherige Provokation als falsche Ratte bezeichnet werde und ihm brachiale Inkassomassnahmen ankündigt würden, könne dies kaum als zivilrechtliche Angelegenheit abgetan werden.