Tatbestand nicht erfüllt sei. Der Chatverlauf vom 19./20. Januar 2022 wie auch die in der Beschwerde vorgebrachten Ermittlungsansätze könnten diesbezüglich nicht weiter Aufschluss geben und wären zudem nicht verhältnismässig. Aus einer Einvernahme des Beschwerdeführers wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten; es würde nur Aussage gegen Aussage stehen. Es seien keine weiteren Beweiserhebungen ersichtlich, welche den Tatverdacht erhärten könnten.