die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erachte die Aussagen des Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer ihm Geld schulde und er dieses eintreiben wolle, als glaubhaft, da diese inhaltlich konzis, stringent und nachvollziehbar seien. Der Beschuldigte habe nie bestritten, die Nachrichten geschrieben zu haben, es seien jedoch leere Drohungen gewesen, weshalb der subjektive - 10 -