Weiter sei auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Oktober 2022 zu verweisen. Die vom Beschuldigten gemachten Äusserungen hätten die Schwelle zur Strafbarkeit nicht überschritten; Schuld sowie Tatfolgen seien ausserdem als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB einzustufen. Es handle sich primär um eine zivilrechtliche Angelegenheit, die nicht durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu beurteilen sei; die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt.