Dies sei im besagten Schreiben auch explizit festgehalten worden. Aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2022 habe sich noch kein hinreichender Tatverdacht ergeben, da bei Ehrverletzungsdelikten oder den Tatbeständen der Drohung oder Nötigung oftmals keine eindeutigen Beweise vorlägen und dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen sei.