3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entgegnet mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2023, dass der Beschwerdeführer verkenne, dass es sich hinsichtlich des Ermittlungsauftrags vom 28. Februar 2022 um notwendige Erstabklärungen betreffend den Gerichtsstand bzw. die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gehandelt habe. Aufgrund des Ermittlungsauftrags sei noch keine Untersuchung eröffnet worden. Dies sei im besagten Schreiben auch explizit festgehalten worden.