Auch die Betitelung als falsche Ratte sei klar ehrverletzend und sprenge den Rahmen des sachlich Vertretbaren. Weiter sei das Prinzip "in dubio pro duriore" verletzt worden: Eine Nichtanhandnahmeverfügung dürfe nur erlassen werden, wenn klar sei, dass der Sachverhalt nicht strafbar sei oder jemand nicht bestraft werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall.