Der Beschwerdeführer habe in der Strafanzeige vom 11. Februar 2022 auch ausgeführt, inwiefern er in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Gefährdung der Rechtsgüter des Beschwerdeführers als Folge seines angeblichen "zivilrechtlichen Fehlverhaltens" (im Sinne eines Eigenverschuldens) ansehe, sei nicht verständlich und nicht zulässig. Was den Vorwurf anbelange, dass der Beschwerdeführer einen Anhänger gestohlen habe, stütze sich die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm wiederum nur auf die Aussagen des Beschuldigten. Auch die Betitelung als falsche Ratte sei klar ehrverletzend und sprenge den Rahmen des sachlich Vertretbaren.