dem Chat-Verlauf vom 19./20. Januar 2022 und dem Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 16. Mai 2022 seien drei Beweismittel vorhanden gewesen. Dem Beschwerdeführer sei auch hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Schulden nie die Möglichkeit gegeben worden, zu den Aussagen des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten wiederholt angeboten, seine Sachen bei ihm abzuholen. Der Beschwerdeführer habe in der Strafanzeige vom 11. Februar 2022 auch ausgeführt, inwiefern er in Angst und Schrecken versetzt worden sei.