Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe bereits die prozessuale Rolle des Beschuldigten bestimmt. Sodann sei der Beschuldigte zweimal umfassend über seine Rechte und Pflichten als beschuldigte Person belehrt worden. Damit hätte ein Strafverfahren formell eröffnet und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei im Anschluss an die Befragung vom 16. Mai 2022 nie die Möglichkeit gegeben worden, zu den Aussagen des Beschuldigten Stellung zu nehmen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht darstelle (Beschwerde, Rz. 16–19, 33).