3.3. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren nicht durch eine Nichtanhandnahmeverfügung habe abschliessen dürfen, da die Strafuntersuchung bereits eröffnet gewesen sei. Aus den Akten gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm der Kantonspolizei Aargau am 28. Februar 2022 einen Ermittlungsauftrag erteilt habe.