Im Übrigen sei der Beschuldigte als Privatperson nicht in der Lage, über die Bewährung einer anderen Privatperson zu entscheiden. Sei eine strafbare Handlung begangen worden, sei es Sache der Strafverfolgungsbehörden, bei Eingang einer Anzeige über den geltend gemachten Sachverhalt und im Rahmen der Strafzumessung über einen allfälligen Widerruf zu entscheiden. Dem Beschuldigten stehe es zu, gegen den Beschwerdeführer eine Betreibung nach SchKG oder ein zivilrechtliches Verfahren einzuleiten. Dies stelle weder eine Drohung noch eine Nötigung dar. Der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer somit lediglich seine rechtlichen Möglichkeiten aufgezeigt.