Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten selbst erzählt, dass er den Anhänger […] gestohlen habe. Er (der Beschuldigte) wolle deshalb nichts mehr mit ihm zu tun haben. In Anbetracht der Umstände und der hohen Frustration handle es sich vorliegend um eine derart geringfügige Ehrverletzung, dass keinerlei Tatfolgen entstanden oder zu befürchten seien. Die Schuld des Beschuldigten sei ebenfalls als geringfügig einzustufen. Im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. c und Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB sei deshalb von einer Strafverfolgung und Bestrafung abzusehen und die Nichtanhandnahme zu verfügen.