Es sei nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsgüter des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt oder ernsthaft gefährdet worden seien, zumal dieser keinen Versuch unternommen habe, die Probleme mit dem Beschuldigten zu klären, indem er die Schulden beglichen oder die Gegenstände zurückzugeben hätte. Obwohl der Beschwerdeführer ausführe, dass er nun seine Wohnungstüre abschliesse, ein ungutes Gefühl habe und beim Öffnen der Türe jeweils nachfrage, zeige sich keine wesentliche Veränderung in seiner Verhaltensweise, welche auf eine intensive Nötigung oder schwere Drohung schliessen lasse. Vielmehr zeige dies ein gesellschaftlich gesehen normales Verhalten.