Angesichts der Situation und der laufenden Betreibungen sei jedoch verständlich, dass ihn die Wut übermannt habe. Hinsichtlich der Vorwürfe der Drohung und der versuchten Nötigung seien sowohl Schuld als auch Tatfolgen als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB zu bezeichnen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsgüter des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt oder ernsthaft gefährdet worden seien, zumal dieser keinen Versuch unternommen habe, die Probleme mit dem Beschuldigten zu klären, indem er die Schulden beglichen oder die Gegenstände zurückzugeben hätte.