3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Oktober 2022 zusammengefasst damit, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft seien. Der Beschuldigte werfe dem Beschwerdeführer vor, Schulden bei ihm zu haben, was der Beschwerdeführer jedoch nur pauschal und ohne weitere Begründung oder Belege bestreite, anstatt vorzubringen, dass sich der Beschuldigte schon durch das Erwähnen dieser Schulden der Ehrverletzung strafbar gemacht habe. Folglich könne angenommen werden, dass die Schulden tatsächlich bestünden. Der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer seinen […] verkaufen wollen.