3. 3.1. Mit Strafanzeige vom 11. Februar 2022 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und der Beschuldigte ehemalige WG-Kollegen seien, die sich mittlerweile auseinandergelebt hätten. Der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass der Beschwerdeführer ihm noch Geld schulde, weshalb der Beschuldigte sowohl den Beschwerdeführer wie auch seine Schwester zwischen dem 17. und dem 20. Januar 2022 telefonisch sowie via WhatsApp-Nachrichten kontaktiert habe.