Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Der Eröffnungsverfügung kommt demgegenüber lediglich deklaratorische Wirkung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 2.1; BGE 141 IV 20 E. 1.1.4).