Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren bei einer Nichtanhandnahmeverfügung nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (vgl. auch OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 26 zu Art. 310 StPO). Gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO kann die Beschwerdeinstanz der Staatsanwaltschaft bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Die Anträge des Beschwerdeführers sind zulässig. 1.4. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten.