Der Beschwerdeführer konstituierte sich mit Strafanzeige vom 11. Februar 2022 als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger). Zu einer solchen Konstituierung war er gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt, da eine Drohung, (versuchte) Nötigung, Verleumdung, üble Nachrede und Beschimpfung zu seinem Nachteil infrage stehen und er folglich als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 66 zu Art. 115 StPO und N. 65 i.V.m. N. 95 zu Art. 115 StPO).