Der Beschwerdeführer leistete die Kostensicherheit mit (durch Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2022 bewilligten) Ratenzahlungen vom 22. Dezember 2022 sowie vom 24. Januar 2023. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erstattete am 31. Januar 2023 die Beschwerdeantwort mit folgenden Anträgen: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kostenfolgen."