3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf eine Entschädigung besteht nicht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 71.00, zusammen Fr. 871.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)