Das Fernbleiben hat damit als unentschuldigt zu gelten. Nachdem der Beschwerdeführer über die Erscheinungspflicht sowie die Säumnisfolgen informiert war und er der Verhandlung vom 21. Oktober 2022 ohne jeglichen Bericht fernblieb, ist sein Verhalten als Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens -6- zu werten. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hat das Verfahren daher zu Recht infolge Rückzugs der Einsprache von der Kontrolle abgeschrieben, womit die Beschwerde abzuweisen ist.