Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er im damaligen Zeitpunkt krank gewesen sein soll, wurde erstmalig mit Beschwerde vom 1. November 2022 vorgebracht, wobei es der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterlassen hat, entsprechende Nachweise (z.B. ärztliche Bescheinigungen) einzureichen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere auch nicht geltend gemacht oder nachgewiesen, dass er am Verhandlungstag in derart schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen sei, dass eine vorgängige Information des Gerichts über den Fehlgrund unmöglich gewesen wäre. Das Fernbleiben hat damit als unentschuldigt zu gelten.