Wie der Präsident des Bezirksgerichts Aarau in der Verfügung vom 21. Oktober 2022 (E. 5) sowie im Protokoll der Hauptverhandlung festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer der Verhandlung ohne vorgängige Entschuldigung ferngeblieben. Dementsprechend wurde auch kein Verschiebungsgesuch nach Art. 92 StPO oder ein Dispensationsgesuch nach Art. 336 Abs. 3 StPO gestellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er im damaligen Zeitpunkt krank gewesen sein soll, wurde erstmalig mit Beschwerde vom 1. November 2022 vorgebracht, wobei es der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterlassen hat, entsprechende Nachweise (z.B. ärztliche Bescheinigungen) einzureichen.