2.2. Mit Beschwerde vom 1. November 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er am Verhandlungstag am 21. Oktober 2022 wegen Übelkeit nicht vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau habe erscheinen können. Zu prüfen ist folglich, ob die Abwesenheit des Beschwerdeführers als unentschuldigt i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO zu gelten hat. 2.3. Dem Beschwerdeführer wird mit dem Tatvorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ein Vergehen vorgeworfen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Es bestand damit eine Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung (vgl. Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO).