2. 2.1. Mit der angefochtenen Verfügung hat der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben. Gemäss der genannten Bestimmung gilt die Einsprache einer Person als zurückgezogen, wenn diese der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt.