Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wonach er von der Staatsanwaltschaft fälschlicherweise an das Obergericht verwiesen worden sei und versehentlich eine undatierte Einsprache an das Obergericht des Kantons Aargau eingereicht habe und/oder diese auf […] verfasst gewesen sei, zumal sich aus den Akten nichts dergleichen ergibt. Auf die genannten Ausführungen ist vorliegend nicht weiter einzugehen.