Auch die Anträge des Beschwerdeführers zur "Einklagung" der Polizei und "Anklageerhebung" gegen die Strafklägerin können nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, sondern wären vor den dafür zuständigen Strafbehörden geltend zu machen. Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wonach er von der Staatsanwaltschaft fälschlicherweise an das Obergericht verwiesen worden sei und versehentlich eine undatierte Einsprache an das Obergericht des Kantons Aargau eingereicht habe und/oder diese auf […] verfasst gewesen sei, zumal sich aus den Akten nichts dergleichen ergibt.