deführers wurden vom Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau nicht vorgenommen und sind somit vorliegend nicht Prozessthema. Auch die Anträge des Beschwerdeführers zur "Einklagung" der Polizei und "Anklageerhebung" gegen die Strafklägerin können nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, sondern wären vor den dafür zuständigen Strafbehörden geltend zu machen.