1.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er die ihm mit Strafbefehl vom 5. September 2022 zur Last gelegte Tat nicht begangen habe, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Fernbleiben von der Verhandlung zu Recht als unentschuldigt gewertet hat und ob er das Verfahren folglich von der Geschäftskontrolle abschreiben durfte. Materielle Beurteilungen der Schuld oder Unschuld des Beschwer- -4-