3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau teilte mit Eingabe vom 10. November 2022 (Postaufgabe am 11. November 2022) mit, dass er unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: