3. 3.1. Gegen diese ihm am 27. Oktober 2022 zugstellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2022 Beschwerde ("Einsprache gegen die Staatsanwaltschaft & Bezirksgericht") bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte sinngemäss den Antrag, dass die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 21. Oktober 2022 aufzuheben und die Einsprache vom 9. September 2022 gegen den Strafbefehl vom 5. September 2022 zu behandeln sei. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.