1. 1.1. B. (Strafklägerin) erstattete am 2. Juni 2022 Strafanzeige gegen A. (Beschwerdeführer). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (STA1 ST.2022.4315) vom 5. September 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. 1.2. Am 8. September 2022 wurde der Strafbefehl vom 5. September 2022 dem Beschwerdeführer zugestellt. Dieser erhob am 9. September 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl.