Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.366 (ST.2022.195; STA.2022.4315) Art. 34 Entscheid vom 31. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Strafklägerin B._____, […] Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 21. Oktober gegenstand 2022 betreffend den Rückzug der Einsprache und die Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. B. (Strafklägerin) erstattete am 2. Juni 2022 Strafanzeige gegen A. (Be- schwerdeführer). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (STA1 ST.2022.4315) vom 5. September 2022 wurde der Beschwerdefüh- rer wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 400.00 ver- urteilt. 1.2. Am 8. September 2022 wurde der Strafbefehl vom 5. September 2022 dem Beschwerdeführer zugestellt. Dieser erhob am 9. September 2022 Einspra- che gegen den Strafbefehl. 2. 2.1. Am 15. September 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Bezirksgericht Aarau (Art. 356 Abs. 1 StPO). 2.2. Mit Vorladung vom 16. September 2022 wurde der Beschwerdeführer auf den 21. Oktober 2022, 11:00 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Zustellung der Vorladung an den Beschwerdeführer erfolgte am 20. Sep- tember 2022. 2.3. Am 21. Oktober 2022 erschien der Beschwerdeführer nicht zur Hauptver- handlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erliess am 21. Oktober 2022 fol- gende Verfügung: " 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Der Strafbefehl STA1 ST.2022.4315 der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 5. September 2022 erwächst damit in Rechtskraft. 3. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau, be- stehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 und den Auslagen von Fr. 36.00, zusammen Fr. 536.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. -3- 4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 27. Oktober 2022 zugstellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer am 1. November 2022 Beschwerde ("Einsprache gegen die Staatsanwaltschaft & Bezirksgericht") bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte sinngemäss den Antrag, dass die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 21. Oktober 2022 aufzuheben und die Einsprache vom 9. September 2022 gegen den Strafbefehl vom 5. September 2022 zu behandeln sei. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 10. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau teilte mit Eingabe vom 10. No- vember 2022 (Postaufgabe am 11. November 2022) mit, dass er unter Hin- weis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellung- nahme zur Beschwerde verzichte. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 21. Oktober 2022 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe liegen keine vor (Art. 394 StPO). Der Be- schwerdeführer hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Be- schwerde ist im Grundsatz einzutreten. 1.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er die ihm mit Strafbe- fehl vom 5. September 2022 zur Last gelegte Tat nicht begangen habe, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren ist einzig zu prüfen, ob der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Fernbleiben von der Verhandlung zu Recht als unentschuldigt gewertet hat und ob er das Verfahren folglich von der Geschäftskontrolle abschreiben durfte. Materielle Beurteilungen der Schuld oder Unschuld des Beschwer- -4- deführers wurden vom Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau nicht vorge- nommen und sind somit vorliegend nicht Prozessthema. Auch die Anträge des Beschwerdeführers zur "Einklagung" der Polizei und "Anklageerhe- bung" gegen die Strafklägerin können nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, sondern wären vor den dafür zuständigen Strafbehörden geltend zu machen. Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wonach er von der Staatsan- waltschaft fälschlicherweise an das Obergericht verwiesen worden sei und versehentlich eine undatierte Einsprache an das Obergericht des Kantons Aargau eingereicht habe und/oder diese auf […] verfasst gewesen sei, zu- mal sich aus den Akten nichts dergleichen ergibt. Auf die genannten Aus- führungen ist vorliegend nicht weiter einzugehen. 2. 2.1. Mit der angefochtenen Verfügung hat der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben. Gemäss der genannten Bestim- mung gilt die Einsprache einer Person als zurückgezogen, wenn diese der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. In Bezug auf Art. 356 Abs. 4 StPO hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass ein konkludenter Rückzug der Einspra- che nur angenommen werden dürfe, wenn sich aus dem gesamten Verhal- ten der betroffenen Person nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Schluss aufdränge, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequen- zen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Verhandlung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat und sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 146 IV 286 E. 2.2). Einer Vorladung ist somit grundsätzlich Folge zu leisten; wer verhindert ist, hat dies gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO rechtzeitig und unverzüglich unter Angabe der Gründe und unter Vorlage allfälliger Belege mitzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1) und hat allenfalls ein Dispensationsgesuch nach Art. 336 Abs. 3 StPO oder ein Ver- schiebungsgesuch nach Art. 92 StPO zu stellen. -5- 2.2. Mit Beschwerde vom 1. November 2022 machte der Beschwerdeführer gel- tend, dass er am Verhandlungstag am 21. Oktober 2022 wegen Übelkeit nicht vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau habe erscheinen kön- nen. Zu prüfen ist folglich, ob die Abwesenheit des Beschwerdeführers als unentschuldigt i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO zu gelten hat. 2.3. Dem Beschwerdeführer wird mit dem Tatvorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ein Vergehen vorgeworfen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Es bestand damit eine Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der Hauptver- handlung (vgl. Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorladung zur Hauptverhandlung wurde dem Beschwerdeführer ge- mäss der Zustellbescheinigung der Schweizerischen Post am 20. Septem- ber 2022 zugestellt. Die Vorladung enthielt Angaben zur Erscheinungs- pflicht und den Säumnisfolgen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Vorladung gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO Folge zu leisten sei, eine Verhinderung schriftlich begründet und soweit möglich belegt mitzuteilen sei (Art. 205 Abs. 2 StPO) und bei Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person trotz Vorladung die Einsprache als zurückgezogen gelte (Art. 356 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer wurde somit ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2022 vorgeladen und ihm waren so- wohl die Erscheinungspflicht als auch die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens bekannt. Wie der Präsident des Bezirksgerichts Aarau in der Verfügung vom 21. Ok- tober 2022 (E. 5) sowie im Protokoll der Hauptverhandlung festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer der Verhandlung ohne vorgängige Entschul- digung ferngeblieben. Dementsprechend wurde auch kein Verschiebungs- gesuch nach Art. 92 StPO oder ein Dispensationsgesuch nach Art. 336 Abs. 3 StPO gestellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er im damaligen Zeitpunkt krank gewesen sein soll, wurde erstmalig mit Be- schwerde vom 1. November 2022 vorgebracht, wobei es der Beschwerde- führer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterlassen hat, ent- sprechende Nachweise (z.B. ärztliche Bescheinigungen) einzureichen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere auch nicht geltend gemacht oder nachgewiesen, dass er am Verhandlungstag in derart schlechter gesund- heitlicher Verfassung gewesen sei, dass eine vorgängige Information des Gerichts über den Fehlgrund unmöglich gewesen wäre. Das Fernbleiben hat damit als unentschuldigt zu gelten. Nachdem der Beschwerdeführer über die Erscheinungspflicht sowie die Säumnisfolgen informiert war und er der Verhandlung vom 21. Oktober 2022 ohne jeglichen Bericht fernblieb, ist sein Verhalten als Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens -6- zu werten. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hat das Verfahren da- her zu Recht infolge Rückzugs der Einsprache von der Kontrolle abge- schrieben, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Be- schwerdeverfahrens dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf eine Entschädigung be- steht nicht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 71.00, zusammen Fr. 871.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 31. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister