153 Abs. 1 StPO). Allerdings besteht kein Anspruch darauf, dass im Untersuchungsverfahren bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität das Verfahren an sich von einer Person gleichen Geschlechts wie das Opfer geleitet wird. 6. Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ihr nicht auszurichten.