Wohl kann das Opfer gestützt auf Art. 117 Abs. 1 lit. f StPO i.V.m. Art. 335 Abs. 4 StPO verlangen, dass das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung, an welcher Straftaten gegen die sexuelle Integrität zu beurteilen sind, in der Zusammensetzung tagt, als daran eine Person des gleichen Geschlechts wie das Opfer teilnimmt. Darüber hinaus besteht der Anspruch, dass ein Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen wird (Art. 117 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 153 Abs. 1 StPO).