5. Die Gesuchstellerin verlangt in ihrer Eingabe vom 20. September 2022, dass die Strafuntersuchung angesichts der Opferrelevanz von einer Staatsanwältin zu führen sei. Nachdem das Ausstandsbegehren abschlägig zu behandeln ist, erübrigt es sich auf diesen Antrag einzugehen. Sollte dieser Antrag unabhängig vom Ausstandsbegehren gestellt worden sein, wäre hierauf mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht einzutreten. Anmerkungshalber erfolgt dennoch folgender Hinweis: