Haltlos und einzig Interpretation der Gesuchstellerin ist die Unterstellung, dass Staatsanwalt B. in ihr offenbar einen "Psycho" sehe, weil er wiederholt auf die Klinikeinweisungen hingewiesen habe. Die Klinikeinweisungen ergeben sich offenkundig aus den beigezogenen Akten und es wurde in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 (S. 6 f.) darauf hingewiesen, weil aus Sicht von Staatsanwalt B. damit auch belegt war, dass die -9- Aggressionen nicht vom Beschuldigten, sondern der Gesuchstellerin ausgingen. 4. Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsbegehren als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.