3 der Stellungnahme) um einen Verschrieb handelt und er der Gesuchstellerin damit nichts unterstellen wollte. Es trifft zudem auch nicht zu, dass Staatsanwalt B. die Gesuchstellerin in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 wiederholt als renitent und psychisch angeschlagen dargestellt haben soll, sondern stützte er sich hierfür auf entsprechende Berichte. Haltlos und einzig Interpretation der Gesuchstellerin ist die Unterstellung, dass Staatsanwalt B. in ihr offenbar einen "Psycho" sehe, weil er wiederholt auf die Klinikeinweisungen hingewiesen habe.