So führt sie in dieser Eingabe aus, dass Staatsanwalt B. sie in seiner Stellungnahme vom 1. November 2022 wiederholt als Beschuldigte betitle bzw. von "keiner Vorverurteilung der Beschuldigten" (Ziff. 2 der Stellungnahme von Staatsanwalt B. vom 1. November 2022) spreche, was seine negative Einstellung ihr gegenüber verdeutlichen soll (Ziff. 9 der Eingabe vom 10. November 2022), obwohl offensichtlich ist, dass es sich hierbei (und in Ziff. 3 der Stellungnahme) um einen Verschrieb handelt und er der Gesuchstellerin damit nichts unterstellen wollte.