Es ist nicht ersichtlich, weshalb Staatsanwalt B. nicht gewillt sein sollte, das Verfahren betreffend den Vorfall vom 22. Juli 2019 entsprechend den Vorgaben im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2022 fortzuführen. Worin die Gesuchstellerin die Parteilichkeit von Staatsanwalt B. sieht, bleibt letztlich im Dunkeln und scheint sie, nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ihre Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 mit Entscheid vom 5. September 2022 überwiegend abgewiesen hat, nachgerade die Stecknadel im Heuhaufen zu suchen.