wurde die erhobene Rüge der Gehörsverletzung abgewiesen. Damit sind keine Verfahrensfehler auszumachen. Die Gesuchstellerin führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Mai 2021 aus, dass sie vor dem Vorfall eine Zahnkorrektur gehabt und eine Fixierung getragen habe (Frage 126). Staatsanwalt B. fasste dies offensichtlich in dem Sinne auf, dass die Zähne der Gesuchstellerin "vorgeschädigt" waren. Dabei handelt es sich nicht um eine aktenwidrige Feststellung, sondern -8-