3.2.2.2. Die von der Gesuchstellerin angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2022 (SBK.2021.386) weit überwiegend bestätigt, wurde die Beschwerde doch einzig betreffend einem der insgesamt neun beanzeigten Lebenssachverhalte (Vorfall vom 22. Juli 2022) gutgeheissen. Beim erwähnten Ausgang des Beschwerdeverfahrens kann nicht geschlossen werden, dass Staatsanwalt B. bei der Weiterführung des Strafverfahrens betreffend den Vorfall vom 22. Juli 2022 (herausgerissene Zähne, Schubsen, Ohrfeigen und Würgen) nicht gewillt sein wird, seinen Standpunkt zu ändern. Auch