3.2.2. 3.2.2.1. Soweit sie mit ihrer Behauptung, wonach sich Staatsanwalt B. mit den Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung bereits derart präjudiziert haben soll, zum Ausdruck bringen will, dass er wegen der Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung vorbefasst sei und deswegen das Strafverfahren nicht mehr unbefangen weiterführen könne, ist hierzu Folgendes festzuhalten: Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung be- -7-