Ihr zeitnah bereits am 14. Dezember 2021 gestelltes Ausstandsbegehren erfolgte somit rechtzeitig. Allerdings ist es ungenügend begründet, wird dort doch einzig festgehalten, dass Staatsanwalt B. durch die Nichtanhandnahmeverfügung zeige, was für ein negatives Bild er von der Gesuchstellerin habe, ohne konkret Bezug auf die hierfür massgebenden Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung zu nehmen, so dass sich diese Behauptung und die daraus geschlossene Befangenheit von Staatsanwalt B. nicht überprüfen lässt.