3.2. 3.2.1. Die Gesuchstellerin begründet den verlangten Ausstand von Staatsanwalt B. im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021. Diese wurde ihr am 13. Dezember 2021 zugestellt. Ihr zeitnah bereits am 14. Dezember 2021 gestelltes Ausstandsbegehren erfolgte somit rechtzeitig.