Praxisgemäss gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.3.3; je m.H.).